BSG - Beschluss vom 20.10.2014
B 9 SB 49/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 1115/11
SG Gotha - S 4 SB 5/08,

BSG - Beschluss vom 20.10.2014 (B 9 SB 49/14 B) - DRsp Nr. 2014/18394

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 49/14 B

DRsp Nr. 2014/18394

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 6.2.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 für die Zeit vor Juli 2010 ebenso verneint wie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.