BSG - Beschluss vom 20.10.2014
B 4 AS 267/14 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 2 AS 3925/14 ER-B - 29.09.2014,
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4472/14

BSG - Beschluss vom 20.10.2014 (B 4 AS 267/14 S) - DRsp Nr. 2014/17500

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 267/14 S

DRsp Nr. 2014/17500

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2014 - L 2 AS 3925/14 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Stuttgart hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 4.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 29.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 6.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt.