Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit stehen Unterkunftsleistungen nach dem SGB II für eine im Eigentum des Klägers stehende Wohnung im Zeitraum vom 1.3.2012 bis 31.8.2012.
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