Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der Kläger begehrt für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
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