BSG - Beschluss vom 20.05.2016
B 9 SB 16/16 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 121/15
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 495/13

BSG - Beschluss vom 20.05.2016 (B 9 SB 16/16 B) - DRsp Nr. 2016/10973

BSG, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 16/16 B

DRsp Nr. 2016/10973

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 27.1.2016 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 70 ebenso verneint wie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die Kriterien einer Gleichstellung der Klägerin in Bezug auf das Merkzeichen aG nicht konkret geprüft, wie es das BSG in seiner Entscheidung vom 29.3.2007 (B 9a SB 1/06 R) für solche Fälle als erforderlich angesehen habe. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nicht nur die orthopädische Funktionsstörung des Gehapparates gegeben sei, sondern auch zerebrale Störungen zu einer Funktionsstörung beim Gehen führten, sei eine Gleichstellung geboten. Hierzu habe das LSG keinerlei Ausführungen gemacht, sodass ein Verfahrensfehler vorliege.

II