BSG - Beschluss vom 20.05.2016
B 13 R 94/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3085/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1649/13

BSG - Beschluss vom 20.05.2016 (B 13 R 94/16 B) - DRsp Nr. 2016/10847

BSG, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 94/16 B

DRsp Nr. 2016/10847

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.3.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 14.4.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).