BSG - Beschluss vom 20.04.2016
B 4 AS 697/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 199/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 3672/11

BSG - Beschluss vom 20.04.2016 (B 4 AS 697/15 B) - DRsp Nr. 2016/9516

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 697/15 B

DRsp Nr. 2016/9516

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I

Die Klägerin, der SGB II -Leistungen für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 bewilligt worden waren (Bescheid vom 18.2.2010), informierte den Beklagten mit Schreiben vom 23.3.2010: "... hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich am 01.04.2010 eine Arbeitsstelle antreten werde. Somit werde ich ab Mai keine Hilfe mehr benötigen, da ich ausreichend verdienen werde, um meine Tochter und mich zu versorgen". Der Beklagte zahlte ab Mai 2010 keine Leistungen mehr aus.