BSG - Beschluss vom 20.04.2016
B 3 KS 3/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 37/14
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 731/10

BSG - Beschluss vom 20.04.2016 (B 3 KS 3/15 B) - DRsp Nr. 2016/10019

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 3 KS 3/15 B

DRsp Nr. 2016/10019

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Versicherungsfreiheit der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1.2.2010 festgestellt hat.

Die 1962 geborene Klägerin ist seit dem Abschluss ihres Hochschulstudiums an der Akademie für Bildende Künste in M. im Juni 1990 auf den Gebieten Videokunst und Fotografie künstlerisch tätig. Nachdem die Klägerin bis zum 30.9.1995 als Berufsanfängerin iS des § 3 Abs 2 KSVG unabhängig vom Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens nach § 1 KSVG versicherungspflichtig war (Bescheid vom 2.5.1995) und für die Zeit ab Oktober 1995 Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich jeweils das Erreichen der Mindestarbeitseinkommensgrenze ergab, war sie ab 10.3.2000 aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der Künstlersozialversicherung (KSV) beitragsfrei versichert.