Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 23.3.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.2.2016 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.2.2016 eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Anwaltszwang im Verfahren vor dem
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