BSG - Beschluss vom 20.01.2016
B 5 RS 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 1/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 489/11

BSG - Beschluss vom 20.01.2016 (B 5 RS 1/15 BH) - DRsp Nr. 2016/3058

BSG, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 1/15 BH

DRsp Nr. 2016/3058

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von "Jahresendprämien bei der VEB und FDJ und eine(r) Verabschiedungsprämie in Höhe von 150,00 DM" als weitere Arbeitsentgelte im Sinne des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) verneint.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., K., oder eines anderen Fachanwalts für Sozialrecht nach Wahl des Gerichts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausscheidet.