Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensmangel - sind nicht hinreichend iS des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dargelegt bzw bezeichnet.
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