BSG - Beschluss vom 19.05.2016
B 13 R 13/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1094/10
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 179/09

BSG - Beschluss vom 19.05.2016 (B 13 R 13/16 B) - DRsp Nr. 2016/10846

BSG, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 13/16 B

DRsp Nr. 2016/10846

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.11.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler geltend. Rechtsgrundsätzlich zu klären sei,

- "ob das Gericht im Falle des Vortrages einer Krankheit, die nur durch ein spezielles Fachgebiet festgestellt werden kann, sich auf die Begutachtung eines fachfremden Facharztes abschließend berufen darf"

bzw

- "hat ein Gericht im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung und in seiner Entscheidungsfindung sich ausschließlich auf Fachärzte der entsprechenden Fachgebiete, in denen Beschwerden vorgetragen werden, zu berufen oder kann sich das Gericht auch auf fachfremde Ärzte, soweit diese keinen positiven Befund feststellen, in seinen Entscheidungsgründen berufen."