BSG - Beschluss vom 19.02.2016
B 8 SO 132/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4297/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 5792/14

BSG - Beschluss vom 19.02.2016 (B 8 SO 132/15 B) - DRsp Nr. 2016/6087

BSG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 132/15 B

DRsp Nr. 2016/6087

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und insoweit einen Rechtsanwalt bzw einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1.9.2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 9.11.2015). Gegen diese, ihm am 11.11.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw ggf die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Er trägt vor, er habe einen Prozessbevollmächtigten nicht finden können, weil er gehunfähig und chronisch krank sei, den Kontakt zur Außenwelt aufgrund seiner Erkrankung fast völlig verloren habe und die Wohnung nicht verlassen könne.

II