Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und insoweit einen Rechtsanwalt bzw einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1.9.2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 9.11.2015). Gegen diese, ihm am 11.11.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht (
II
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