BSG - Beschluss vom 19.02.2016
B 1 KR 1/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 565/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 363/15

BSG - Beschluss vom 19.02.2016 (B 1 KR 1/16 S) - DRsp Nr. 2016/5743

BSG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 1/16 S

DRsp Nr. 2016/5743

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2016 - L 1 KR 565/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. In den Vorinstanzen ist der Antragsteller ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des SG aufgrund Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat das LSG den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem an das LSG gerichteten und am 16.2.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2016.