BSG - Beschluss vom 19.01.2016
B 9 SB 63/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 21/15
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 380/14

BSG - Beschluss vom 19.01.2016 (B 9 SB 63/15 B) - DRsp Nr. 2016/4240

BSG, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 63/15 B

DRsp Nr. 2016/4240

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug des Merkzeichens aG.

Im Jahr 2009 erkannte der Beklagte dem Kläger ua das Merkzeichen aG zu (Bescheid vom 14.12.2009). Bei einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Würzburg am 12.4.2013 fiel dem Bevollmächtigten des Beklagten aber das relativ gute Gehvermögen des Klägers auf, der zu diesem Zeitpunkt einen normalen Gehstock benutzte. Der Beklagte führte daraufhin ein Nachprüfungsverfahren durch und entzog dem Kläger das Merkzeichen aG wieder (Bescheid vom 16.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2014).

Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ist ebenso erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 21.1.2015) wie seine Berufung. Das Bayerische LSG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.8.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er als Verfahrensmangel rügt, das LSG sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

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