BSG - Beschluss vom 19.01.2016
B 5 R 322/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 70/15
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 253/13

BSG - Beschluss vom 19.01.2016 (B 5 R 322/15 B) - DRsp Nr. 2016/3247

BSG, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 322/15 B

DRsp Nr. 2016/3247

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 17.7.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Ausbezahlung durch Verrechnung einbehaltener Rentenbeträge verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) und auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.