Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1 507 850,15 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.
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