BSG - Beschluss vom 19.01.2016
B 12 KR 117/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 216/15
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 74/13

BSG - Beschluss vom 19.01.2016 (B 12 KR 117/15 B) - DRsp Nr. 2016/3075

BSG, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 117/15 B

DRsp Nr. 2016/3075

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.11.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6.11.2015 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 16.12.2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.