BSG - Beschluss vom 18.11.2014
B 13 R 180/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 317/13
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 125/08

BSG - Beschluss vom 18.11.2014 (B 13 R 180/14 B) - DRsp Nr. 2014/18299

BSG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 13 R 180/14 B

DRsp Nr. 2014/18299

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 29.4.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf höheres Übergangsgeld (um kalendertäglich 4,38 Euro für 178 Tage) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 30.7.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).