BSG - Beschluss vom 18.11.2014
B 1 KR 72/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 361/11
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 443/07

BSG - Beschluss vom 18.11.2014 (B 1 KR 72/14 B) - DRsp Nr. 2014/18388

BSG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 72/14 B

DRsp Nr. 2014/18388

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Kostenerstattung.

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin wählte anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung. Sie beantragte bei der Beklagten für verschiedene in Kopie eingereichte Rechnungen Kostenerstattung (2.7.2007). Sie legte trotz Aufforderung die Originalbelege nicht vor. Die Beklagte wies die Klägerin auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I hin und versagte anschließend, die Kosten zu erstatten (Bescheid vom 2.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008). Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem SG und dem LSG ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Kostenerstattung versagt, weil die Klägerin die geforderten Originalrechnungen nicht vorgelegt habe (Urteil vom 15.5.2013).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II