Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Beschwerde wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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