BSG - Beschluss vom 18.09.2014
B 5 RE 24/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 443/12
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 611/09

BSG - Beschluss vom 18.09.2014 (B 5 RE 24/14 B) - DRsp Nr. 2014/16727

BSG, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen B 5 RE 24/14 B

DRsp Nr. 2014/16727

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Mit Urteil vom 18.2.2014 hat das Hessische LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Darmstadt vom 10.5.2012 sowie den Bescheid vom 7.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 insoweit aufgehoben, als die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.4.2002 bis 30.11.2008 aufgehoben und zurückgefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).