BSG - Beschluss vom 18.09.2014
B 11 AL 58/14 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 47/12
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 69/10

BSG - Beschluss vom 18.09.2014 (B 11 AL 58/14 B) - DRsp Nr. 2014/14805

BSG, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 58/14 B

DRsp Nr. 2014/14805

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die beklagte Bundesagentur hob ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 5. bis 30.3.2009 auf, weil der Kläger am 5. und 6.3.2009 jeweils acht Stunden (und damit mehr als 15 Stunden wöchentlich) beschäftigt und daher nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei erst am 31.3.2009 erfolgt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.