BSG - Beschluss vom 18.09.2014
B 11 AL 4/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 300/12
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 81/10

BSG - Beschluss vom 18.09.2014 (B 11 AL 4/14 BH) - DRsp Nr. 2014/15113

BSG, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 4/14 BH

DRsp Nr. 2014/15113

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 23.11.1999, mit dem diese einen zuvor erteilten Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Nichtwahrnehmung eines Meldetermins durch den Kläger am 11.11.1999 aufgehoben hatte. Streitig ist insbesondere, ob der im Zeitpunkt des Bescheidzugangs psychisch kranke Kläger fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger jedenfalls früher - spätestens ab September 2008 - die Möglichkeit gehabt habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung zu beantragen (Urteil vom 26.6.2014).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er nicht begründet.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.