BSG - Beschluss vom 18.05.2016
B 8 SO 135/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 331/12
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 158/12

BSG - Beschluss vom 18.05.2016 (B 8 SO 135/15 B) - DRsp Nr. 2016/10559

BSG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 135/15 B

DRsp Nr. 2016/10559

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Nachdem der zunächst für ihn wegen Prozessunfähigkeit als besonderer Vertreter bestellte Rechtsanwalt L. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) am 28.1.2015 sein Amt "niedergelegt" hatte, bestellte dieses S. P. als neuen besonderen Vertreter (Beschluss vom 17.4.2015). Dieser erklärte, er genehmige die bisherige Prozessführung des Klägers und schließe sich den gestellten Anträgen des Klägers mit Ausnahme eines Befangenheitsantrags an; er stimme der Fortführung des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung zu (Schreiben vom 24.4.2015).