BSG - Beschluss vom 18.05.2016
B 5 R 396/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 131/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 99/11

BSG - Beschluss vom 18.05.2016 (B 5 R 396/15 B) - DRsp Nr. 2016/10376

BSG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen B 5 R 396/15 B

DRsp Nr. 2016/10376

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 2.6.2015 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Wege des Überprüfungsverfahrens verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.