Der Antrag des Klägers auf "Ruhendstellung des Verfahrens" wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Der Kläger begehrte zunächst die Bewilligung von Alg. Nachdem die Beklagte die Leistung bewilligt hatte, beantragte er eine Bewilligung auf anderer rechtlicher Grundlage sowie verschiedene Feststellungen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die angefallenen Klagen abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei nach Abhilfe unzulässig geworden. Den Feststellungs- und weiteren Klagebegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine zusprechende Entscheidung dem Kläger weder rechtliche noch wirtschaftliche Vorteile bringe (Urteil des LSG vom 9.10.2014 - L 29 AL 397/12). Mit Beschluss vom 19.11.2014 (B 11 AL 17/14 BH) lehnte das
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