BSG - Beschluss vom 18.02.2016
B 3 P 4/16 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 7/15
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 P 76/13

BSG - Beschluss vom 18.02.2016 (B 3 P 4/16 B) - DRsp Nr. 2016/6240

BSG, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 3 P 4/16 B

DRsp Nr. 2016/6240

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die seit Oktober 2012 der Pflegestufe II zugeordnete Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse nunmehr die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe III ab dem 14.3.2013. In den Vorinstanzen ist die Klage nach Beweisaufnahme ohne Erfolg geblieben, weil der Hilfebedarf bei der Grundpflege nicht den zeitlichen Mindestwert von täglich 240 Minuten erreiche (§ 14 Abs 4 Nr 1 bis 3, § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XI). Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.12.2015, der ihr am 5.1.2016 zugestellt worden ist, mit einem am 14.1.2016 beim BSG eingegangenen, sowohl von ihr selbst als auch von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten Schreiben vom 13.1.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.