Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Herabstufung von Leistungen bei häuslicher Pflege auf die Pflegestufe I ab Juli 2008.
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