BSG - Beschluss vom 18.02.2016
B 3 KR 55/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 414/13
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 131/12

BSG - Beschluss vom 18.02.2016 (B 3 KR 55/15 B) - DRsp Nr. 2016/6892

BSG, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 55/15 B

DRsp Nr. 2016/6892

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2169,82 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Streitig ist ein Erstattungsanspruch der klagenden Krankenkasse gegen den beklagten Orthopädieschuhmachermeister wegen fehlerhafter Abrechnungen von Leistungen bei der Versorgung der Versicherten mit orthopädischen Schuheinlagen.