Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6501,80 Euro festgesetzt.
I
Der klagende Apotheker begehrt von der beklagten Krankenkasse Zahlung in Höhe von 6501,80 Euro als Guthaben aus der Übererfüllung der Reimportquote nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 SGB V.
Der Kläger war als Inhaber einer Apotheke in B 2003 dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 SGB V beigetreten und veräußerte seine Apotheke zum 31.1.2010. Zu diesem Zeitpunkt bestand zu seinen Gunsten eine noch nicht verrechnete Gutschrift nach § 5 Abs 4 Satz 3 des Rahmenvertrages in Höhe der streitigen Forderung wegen Überschreitens der vereinbarten Wirtschaftlichkeitsreserve. Diese Gutschrift hat der Kläger nicht mit Kaufvertrag auf den Käufer der Apotheke übertragen.
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