BSG - Beschluss vom 18.02.2016
B 3 KR 45/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 499/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2039/11

BSG - Beschluss vom 18.02.2016 (B 3 KR 45/15 B) - DRsp Nr. 2016/6891

BSG, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 45/15 B

DRsp Nr. 2016/6891

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6501,80 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der klagende Apotheker begehrt von der beklagten Krankenkasse Zahlung in Höhe von 6501,80 Euro als Guthaben aus der Übererfüllung der Reimportquote nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 SGB V.

Der Kläger war als Inhaber einer Apotheke in B 2003 dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 SGB V beigetreten und veräußerte seine Apotheke zum 31.1.2010. Zu diesem Zeitpunkt bestand zu seinen Gunsten eine noch nicht verrechnete Gutschrift nach § 5 Abs 4 Satz 3 des Rahmenvertrages in Höhe der streitigen Forderung wegen Überschreitens der vereinbarten Wirtschaftlichkeitsreserve. Diese Gutschrift hat der Kläger nicht mit Kaufvertrag auf den Käufer der Apotheke übertragen.