BSG - Beschluss vom 18.01.2016
B 5 R 386/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3337/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1707/10

BSG - Beschluss vom 18.01.2016 (B 5 R 386/15 B) - DRsp Nr. 2016/2917

BSG, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 386/15 B

DRsp Nr. 2016/2917

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 23.9.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.2.2009 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.