Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller hat mit am 24.12.2015 beim
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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