Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Kläger im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006.
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