BSG - Beschluss vom 17.11.2014
B 4 AS 294/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2349/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 19567/14

BSG - Beschluss vom 17.11.2014 (B 4 AS 294/14 S) - DRsp Nr. 2014/18392

BSG, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 294/14 S

DRsp Nr. 2014/18392

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2014 - L 5 AS 2349/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 14.8.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 1.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG vom 28.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.