Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2014 - L 5 AS 2349/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 14.8.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 1.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des
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