BSG - Beschluss vom 17.11.2014
B 2 U 199/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 254/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 81/12

BSG - Beschluss vom 17.11.2014 (B 2 U 199/14 B) - DRsp Nr. 2014/18486

BSG, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 199/14 B

DRsp Nr. 2014/18486

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 2 U 254/12 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 25.8.2014 beim BSG gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das PKH-Formular hinreichend ausgefüllt hat, denn seine Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), gegeben sein könnte.