BSG - Beschluss vom 17.11.2014
B 12 KR 8/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 790/13
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 199/13

BSG - Beschluss vom 17.11.2014 (B 12 KR 8/14 BH) - DRsp Nr. 2015/201

BSG, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 8/14 BH

DRsp Nr. 2015/201

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.7.2014 einen Antrag auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 2.7.2014 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.6.2014 - L 16 KR 790/13 - gestellt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die in § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als sog "Notanwalt" (außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe) sind nicht erfüllt.

Gemäß § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann das Prozessgericht in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beiordnen, sofern der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.