BSG - Beschluss vom 17.09.2014
B 5 R 96/14 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 312/13
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 283/10

BSG - Beschluss vom 17.09.2014 (B 5 R 96/14 B) - DRsp Nr. 2014/15106

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 96/14 B

DRsp Nr. 2014/15106

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Februar 2014 und die weiteren Rechtschutzgesuche werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C., G., K., beigeordnet.

Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Schwerin vom 1.8.2013 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden sei.