BSG - Beschluss vom 17.09.2014
B 12 R 52/13 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 863/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1600/11

BSG - Beschluss vom 17.09.2014 (B 12 R 52/13 B) - DRsp Nr. 2014/15894

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 12 R 52/13 B

DRsp Nr. 2014/15894

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner ab 2.4.2009 ausgeübten Tätigkeit als Operationspfleger bei der Beigeladenen zu 1. der Versicherungspflicht aufgrund (abhängiger) Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung ab 12.11.2009 unterliegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 28.5.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).