BSG - Beschluss vom 17.02.2016
B 8 SO 120/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 79/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 54/12

BSG - Beschluss vom 17.02.2016 (B 8 SO 120/15 B) - DRsp Nr. 2016/4864

BSG, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 120/15 B

DRsp Nr. 2016/4864

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 1.4.2014 geändert, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2012 für die Zeit vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 aufgehoben, die Klage im Übrigen ab- und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2015).