BSG - Beschluss vom 17.02.2016
B 6 KA 47/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3551/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2421/11

BSG - Beschluss vom 17.02.2016 (B 6 KA 47/15 B) - DRsp Nr. 2016/5118

BSG, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 47/15 B

DRsp Nr. 2016/5118

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35 013 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Im Streit steht die Frage, ob der klagende Krankenhausträger gegen die beklagte gesetzliche Krankenkasse Anspruch auf Vergütung für Ergotherapieleistungen hat.