BSG - Beschluss vom 16.10.2014
B 13 R 39/14 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 235/14
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 60/14

BSG - Beschluss vom 16.10.2014 (B 13 R 39/14 S) - DRsp Nr. 2014/17832

BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 39/14 S

DRsp Nr. 2014/17832

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Hessischen Landdessozialgerichts vom 8. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den zuvor genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 8.9.2014 eine Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG Kassel vom 20.6.2014 zurückgewiesen. Mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben, das am 22.9.2014 beim BSG eingegangen ist, beantragt die Klägerin die "Zulassung der Revision gegen den Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts" und zugleich die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren. Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" hat sie nicht vorgelegt.