BSG - Beschluss vom 16.10.2014
B 13 R 282/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 405/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1062/11

BSG - Beschluss vom 16.10.2014 (B 13 R 282/14 B) - DRsp Nr. 2014/16726

BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 282/14 B

DRsp Nr. 2014/16726

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I