BSG - Beschluss vom 16.09.2014
B 3 KR 4/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 42/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 157/12

BSG - Beschluss vom 16.09.2014 (B 3 KR 4/14 BH) - DRsp Nr. 2014/14542

BSG, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 4/14 BH

DRsp Nr. 2014/14542

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B, G, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesene Klägerin hat im Verwaltungs- und anschließenden Klageverfahren zahlreiche Ansprüche erhoben und ua beantragt: "die Übernahme der Kosten für in der Vergangenheit beschaffte Hilfsmittel, soweit sie nicht von anderen Rehabilitationsträgern bezahlt wurden und soweit sie in den genannten Gesamtplänen aufgeführt sind oder neuer Bedarf entstanden ist, insbesondere für Rollstuhl, Rollstuhlzuggerät, Handbike, Bewegungstrainer, Galileogerät, Bemer-Gerät, Badewannenlifter, Mobiltoilette, Dusch-WC-Sitz, Treppensteighilfe und Anpassung des Rollstuhlzuggeräts, und zwar einschließlich der Kosten für Unterhalt und Reparatur." Hierfür wäre sie mit einer Pauschale von 5 Euro pro Gerät und Monat als Unterhalt einverstanden.