BSG - Beschluss vom 16.02.2016
B 3 P 29/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 55/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 84/13

BSG - Beschluss vom 16.02.2016 (B 3 P 29/15 B) - DRsp Nr. 2016/8106

BSG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen B 3 P 29/15 B

DRsp Nr. 2016/8106

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5945 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.10.2015 die Beklagte verurteilt, den Klägern als Rechtsnachfolger der Versicherten M. E. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II auch für die Zeit vom 1.6.2014 bis 30.6.2014 zu gewähren. Die weitergehende Berufung, mit der die Kläger diese Leistungen bereits für den Zeitraum vom 17.1.2012 bis zum 31.5.2014 geltend gemacht hatten, wurde zurückgewiesen.

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG - ihnen zugestellt am 10.11.2015 - mit einem am 1.12.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 11.2.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit Schriftsatz vom 22.1.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Kläger niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Die Kläger sind hiervon am 25.1.2016 unterrichtet worden.