LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 245/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 118/09
BSG - Beschluss vom 16.02.2016 (B 2 U 287/15 B) - DRsp Nr. 2016/4860
BSG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 287/15 B
DRsp Nr. 2016/4860
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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