BSG - Beschluss vom 16.02.2016
B 12 KR 18/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2097/14
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1879/13

BSG - Beschluss vom 16.02.2016 (B 12 KR 18/15 B) - DRsp Nr. 2016/4970

BSG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 18/15 B

DRsp Nr. 2016/4970

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine Kapitalleistung aus einer aus Entgeltbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze angesparten "Rückdeckungsversicherung" in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist, insbesondere darüber, ob der infolge der Beitragserhebung eintretende Vermögensverlust bei Personen wie dem Kläger noch verhältnismäßig ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 13.2.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).