BSG - Beschluss vom 16.02.2016
B 1 KR 12/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 44/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 451/14

BSG - Beschluss vom 16.02.2016 (B 1 KR 12/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4278

BSG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 12/15 BH

DRsp Nr. 2016/4278

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihn mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild, hilfsweise - wie bisher - mit einer Krankenversicherungskarte auszustatten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) ua ausgeführt, die Obliegenheit, an der Herstellung einer eGK mit Lichtbild mitzuwirken, verstoße nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Urteil vom 4.8.2015).

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. S. zu bewilligen.

II