BSG - Beschluss vom 15.10.2014
B 5 R 168/14 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 32/13
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 15/12

BSG - Beschluss vom 15.10.2014 (B 5 R 168/14 B) - DRsp Nr. 2014/16549

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 168/14 B

DRsp Nr. 2014/16549

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 3.12.2013 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihm Verschuldenskosten iHv 250,00 Euro auferlegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht in der Beschwerdebegründung Verfahrensmängel geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.