BSG - Beschluss vom 15.10.2014
B 3 KR 9/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 57/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 110/12

BSG - Beschluss vom 15.10.2014 (B 3 KR 9/14 B) - DRsp Nr. 2014/16849

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 9/14 B

DRsp Nr. 2014/16849

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem "Ladeboy", einem Hilfsmittel zum Verladen eines Rollstuhls in ein Kraftfahrzeug ("PKW-Lift").

Die 1949 geborene Klägerin ist nach einem Hirninfarkt an beiden Armen gelähmt und wegen erheblicher Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen (GdB 100, Merkzeichen G, aG, B, H, RF). Sie wird zu Hause von ihrem Ehemann versorgt, der sie auch bei den notwendigen Fahrten zu Ärzten und Therapeuten begleitet, deren Praxen - mit Ausnahme des Hausarztes - alle außerhalb der Heimatgemeinde B liegen. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden ist ihr Ehemann aber nicht mehr in der Lage, den Rollstuhl aus eigener Kraft im familieneigenen PKW zu verstauen.